Dennoch erachtet die Kammer die Tatbestandsvoraussetzung der Täuschung als erfüllt. Der Beschuldigte hat gegenüber den Leasinggesellschaften in nahezu allen Fällen falsche Angaben bezüglich des Alters bzw. der technischen Eigenschaften der Maschinen gemacht. Die Leasinggesellschaften sind damit in Bezug auf den tatsächlichen Wert der durch sie erworbenen Objekte getäuscht worden.