11. Subsumtion Betrug Beschuldiger 1 11.1 Subsumtion Tatbestandsvoraussetzung Täuschung Die Vorinstanz hat die Tatbestandsvoraussetzung der Täuschung bejaht. Sie hat festgehalten, dass der Beschuldigte 1 den Leasinggesellschaften vorgespiegelt habe, sie seien Eigentümer der Leasingobjekte geworden, was jedoch tatsächlich nicht der Fall gewesen sei (pag. 18 515 f.). Wie oben dargelegt, geht die Kammer davon aus, dass die Leasinggesellschaften stets Eigentum an den Leasingobjekten erworben haben. Dennoch erachtet die Kammer die Tatbestandsvoraussetzung der Täuschung als erfüllt.