Bei der Berücksichtigung der Opfermitverantwortung richtet sich das Mass der zu erwarteten Aufmerksamkeit nach einem individuellen Massstab. Entscheidend ist die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall. So sind namentlich besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft.