16 scheidbegründung). Da im vorliegenden Fall die Geschädigten geschäftserfahrene Leasinggesellschaften sind, welche mit falschen Angaben und Dokumenten getäuscht wurden, ist ergänzend bzw. wiederholend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Opfermitverantwortung von Banken und Kreditinstituten etc. zu verweisen (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1342/2015 vom 28. Oktober 2016 E. 4.3.1): Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können.