10. Tatbestand des Betrugs Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegeln oder Unterdrücken von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt oder so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch sich dieser selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs schuldig (Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Tatbestands des Betrugs zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 18 510 ff., S. 53-56 der Ent-