(THOMAS M. RIN- DERKNECHT, Leasing von Mobilien, Zürich 1984, S. 79). Es liegen vorliegend keine Hinweise dafür vor, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Benachteiligungsabsicht gegenüber Dritten vorlag. Selbst wenn eine Benachteiligungsabsicht vorgelegen hätte, würde wie aufgezeigt die Gültigkeit des Vertrags zwischen den Parteien davon nicht berührt. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass ein gültiges Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft vorliegt, und die Leasinggesellschaften damit Eigentümer der jeweiligen Objekte geworden sind. IV. Allgemeine rechtliche Ausführungen