Deshalb ist der Leasinggeber in seinem direkten Eigentumsanspruch gegenüber dem Vertragspartner auch zu schützen, soweit keine Drittinteressen tangiert werden. Eine echte Benachteiligungsabsicht gegenüber den Gläubigern des Leasingnehmers ist beim sale and lease back Verfahren in der Regel aber ohnehin nicht nachzuweisen, da der von den Parteien verfolgte Vertragszweck in einer Finanzierung bzw. der Versorgung des Leasingnehmers mit liquiden Mitteln gesehen werden kann (THOMAS M. RIN- DERKNECHT, Leasing von Mobilien, Zürich 1984, S. 79).