Lediglich in seiner Wirkung gegenüber Dritten ist diese besitzlose Eigentumsübertragung eingeschränkt, indem sie bei Vorliegen der in subjektiver Hinsicht geforderten Umge- hungs- bzw. Benachteiligungsabsicht gegenüber den benachteiligten Gläubigern des Veräusserers keine Gültigkeit zu erlangen vermag. Deshalb ist der Leasinggeber in seinem direkten Eigentumsanspruch gegenüber dem Vertragspartner auch zu schützen, soweit keine Drittinteressen tangiert werden.