Rinderknecht führt in seiner Dissertation aus, dass beim sale and lease back zwischen den beteiligten Parteien die mittels Besitzeskonstituts vollzogene Eigentumsübertragung voll gültig sei, sofern das Grundgeschäft keine Mängel aufweise (was vorliegend wie aufgezeigt nicht der Fall ist). Lediglich in seiner Wirkung gegenüber Dritten ist diese besitzlose Eigentumsübertragung eingeschränkt, indem sie bei Vorliegen der in subjektiver Hinsicht geforderten Umge- hungs- bzw. Benachteiligungsabsicht gegenüber den benachteiligten Gläubigern des Veräusserers keine Gültigkeit zu erlangen vermag.