717 Abs. 1 ZGB. Demnach ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn die Sache infolge eines besonderen Rechtsverhältnisses beim Veräusserer bleibt und damit die Benachteiligung Dritter oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Eigentumsübergang unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen, auf welche später noch näher einzugehen sein wird, lediglich Dritten gegenüber unwirksam bleibt. Das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien wird