Das Besitzeskonstitut besteht damit vorliegend aus dem Leasingvertragsverhältnis. In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass bei sogenannten sale and lease back Verträgen der Eigentumsübergang bei Mobilien Dritten gegenüber unwirksam sei, weil darin eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand zu erblicken sei (AMSTUTZ/MORIN, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, a.a.O., N 68 zu Einleitung vor Art. 184 ff.). Die Autoren stützen sich auf Art. 717 Abs. 1 ZGB.