924 Abs. 1 ZGB kann der Besitz einer Sache auch ohne Übergabe erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt. Dieses sogenannte Besitzeskonstitut erfordert, dass der Veräusserer Besitzer ist, die Sache aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses (wie Miete, Leihe, Nutzniessung etc.) bei diesem verbleibt und die Willensübereinstimmung hierzu besteht (VITO ROBERTO/STEPHANIE HRUBESCH-MILLAUER, Sachenrecht, Stämpfli Skripten, 4. Auflage 2014, S. 74). Das Besitzeskonstitut besteht damit vorliegend aus dem Leasingvertragsverhältnis.