Die Eigentumsübertragung setzt wie erwähnt ein Verpflichtungs- und ein Verfügungsgeschäft voraus. Zu prüfen ist damit, ob aus sachenrechtlicher Sicht ein gültiges Verfügungsgeschäft vorliegt. Eigentumserwerb setzt grundsätzlich eine Besitzesübertragung voraus. Dass der Beschuldigte 1 bzw. dessen Gesellschaften stets im Besitz der Maschinen blieben, schadet jedoch vorliegend nicht. Gemäss Art. 924 Abs. 1 ZGB kann der Besitz einer Sache auch ohne Übergabe erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.