Insofern liegt jedoch eine Täuschung vor, die gemäss Art. 28 OR zivilrechtlich die Unverbindlichkeit des Vertrages für den Getäuschten zur Folge hat, die Gültigkeit des Verpflichtungsgeschäfts jedoch nicht beeinflusst. Sämtliche Leasinggesellschaften hielten jedoch an der Verbindlichkeit des Vertrags fest und fochten diesen nicht an. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass sie im Konkursverfahren Eigentum an den Maschinen beanspruchten. 8.3 Verfügungsgeschäft Die Eigentumsübertragung setzt wie erwähnt ein Verpflichtungs- und ein Verfügungsgeschäft voraus.