Auch sahen wie erwähnt sämtliche Leasingverträge den Übergang des Eigentums vor (vgl. im Detail oben). Schliesslich wollten auch die Leasinggesellschaften Eigentum an den Maschinen erwerben und diese anschliessend dem Beschuldigten 1 als Leasingnehmer gegen ein entsprechendes Entgelt zum Gebrauch überlassen. Vorliegend wurde damit ein gültiges Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen. Es mag als störend erscheinen, dass die Leasinggesellschaften keine Maschinen des Beschuldigten erwerben wollten, da sie eben gerade keine sale and lease back Verträge abschliessen wollten. Insofern liegt jedoch eine Täuschung vor, die gemäss Art.