18 mit weiteren Hinweisen). Strohmanngeschäfte sind deshalb grundsätzlich nicht unter dem Gesichtspunkt der Simulation unwirksam (Berner Kommentar Band Nr. VI/1/1, a.a.O., N 136 ff. zu Art. 18 OR, insb. N 139). Auch dem Zürcher Kommentar lässt sich entnehmen, dass Geschäfte, welche der vorgeschobene Strohmann mit einem Dritten abschliesst, keineswegs per se simuliert seien. Der vorgeschobene Strohmann schliesst in aller Regel einen ernst gemeinten Vertrag als mittelbarer Stellvertreter ab (JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, Zürcher Kommentar OR, 3. Auflage 2014, N 178f. zu Art. 18 OR). Demnach ist vorliegend von einem fiduziarischen Rechtsgeschäft bzw. einem Strohmanngeschäft auszugehen: