Charakteristisch ist, dass der Treuhänder eine überschiessende Rechtsmacht erhält. Er wird Vollrechtsinhaber; in der Ausübung des Rechtes ist er jedoch gegenüber der Treugeberin durch die obligatorisch wirkende Abrede beschränkt (vgl. SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 7. Auflage 2016, S. 234). Das Bundesgericht folgt der Auffassung des vollen Rechtserwerbs des Treuhänders, d.h. der Treuhänder oder Fiduziar wird voller Rechtsinhaber (vgl. WIEGAND in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, HONSELL/VOGT/WIEGAND (Hrsg.), 6. Auflage 2015, N 140 und 143 zu Art. 18 mit weiteren Hinweisen).