In der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass auch ein Strohmanngeschäft als Unterfall des fiduziarischen Rechtsgeschäfts ein gültiges Verpflichtungsgeschäft darstellt. Bei der Treuhand überträgt die Treugeberin dem Treuhänder ein Recht (Eigentum, Forderung) mit der Abrede, im eigenen Namen, aber im Interesse und für Rechnung der Treugeberin tätig zu werden. Die Treuhand zerfällt in zwei Teile: das schuldrechtliche fiduziarische Grundgeschäft (Auftrag, Sicherungsabrede) und die fiduziarische Übertragung des Rechts als Verfügungsgeschäft. Charakteristisch ist, dass der Treuhänder eine überschiessende Rechtsmacht erhält.