qualifizieren. Charakteristisch für das Strohmanngeschäft ist, dass jemand zwar in eigenem Namen, aber für Rechnung und im Interesse eines Hintermanns ein Recht erwirbt oder ausübt, weil der Hintermann selbst nicht in Erscheinung treten will oder kann (vgl. Einzelheiten bei Berner Kommentar Band Nr. VI/1/1, KRAMER/SCHMIDLIN (Hrsg.), 1986, N 136 ff. zu Art. 18 OR, insb. N 139). In der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass auch ein Strohmanngeschäft als Unterfall des fiduziarischen Rechtsgeschäfts ein gültiges Verpflichtungsgeschäft darstellt.