134 31 143, 160 61 005 f., 134 21 011 und 134 21 017, 134 11 012, 130 71 032, 101 31 018, 135 11 008 und 101 50 028, 134 31 043); insbesondere auch aus dem einzigen als solchen bezeichneten sale and lease back Vertrag (vgl. pag. 134 41 018). Vorliegend ist insofern von einem aussergewöhnlichen Vertragsverhältnis auszugehen, als der Beschuldigte 2 gegenüber den Leasinggesellschaften im Auftrag des Beschuldigten 1 als Verkäufer auftrat und die Leasinggesellschaften über die wahren Eigentumsverhältnisse an den fraglichen Objekten täuschte. Dieses Vorgehen ist nach Ansicht der Kammer als Strohmanngeschäft, welches ein Unterfall des sogenannten fiduziarischen Rechtsgeschäfts darstellt, zu