13 schaft wollte ihrerseits (über ein klassisches Leasing) Eigentum an den Maschinen erwerben und die Leasingobjekte gegen ein entsprechendes Entgelt dem Beschuldigten 1 zur Verfügung stellen (Leasing). Weiter ist auch unbestritten, dass das Eigentum bei klassischen Leasinggeschäften auf die Leasinggesellschaft übergeht. Dies ergibt sich denn auch aus sämtlichen vorliegenden Leasingverträgen (Im Einzelnen: pag. 134 31 143, 160 61 005 f., 134 21 011 und 134 21 017, 134 11 012, 130 71 032, 101 31 018, 135 11 008 und 101 50 028, 134 31 043);