Der Beschuldige 2 wollte den Beschuldigten 1 seinerseits bei dieser Vorgehensweise unterstützen. Er handelte wie festgestellt auch aus egoistischen Beweggründen. So wollte er einen langjährigen Geschäftspartner zufrieden stellen und für seine eigene Firma zusätzlichen Umsatz generieren. Die Leasinggesell-