Es ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob zwischen den drei Parteien ein gültiges Verpflichtungsgeschäft zustande gekommen ist. Dabei ist von folgender Ausgangslage auszugehen: - Eigentümer der Maschinen war der Beschuldigte 1; - als (angeblicher) Verkäufer trat der Beschuldigte 2 auf; - Käuferin war die jeweilige Leasinggesellschaft. Der Wille sämtlicher Parteien war darauf gerichtet, den Leasinggesellschaften Eigentum an den fraglichen Maschinen zu verschaffen.