Die Kammer schliesst sich aus folgenden Gründen diesen Überlegungen an: 8.2 Verpflichtungsgeschäft Die Eigentumsübertragung setzt ein gültiges Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft voraus (Art. 184 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 22). Ob ein gültiges Verpflichtungsgeschäft zustande gekommen ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts. Es ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob zwischen den drei Parteien ein gültiges Verpflichtungsgeschäft zustande gekommen ist.