Bleibe die Sache infolge eines besonderen Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so sei der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden sei (pag. 19 478). Sowohl der Beschuldigte 1 als auch der Beschuldigte 2 stellen sich hingegen auf den Standpunkt, die Leasinggesellschaften hätten Eigentum an den fraglichen Leasingobjekten erworben. Die Kammer schliesst sich aus folgenden Gründen diesen Überlegungen an: 8.2 Verpflichtungsgeschäft