18 515 f., S. 58 f. der Entscheidbegründung). Die Generalstaatsanwaltschaft führt ihrerseits zum Eigentumsübergang aus, das sale and lease back Geschäft kollidiere in der Schweiz bei beweglichen Objekten mit der Bestimmung zum Faustpfandrecht gemäss Art. 717 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 21). Bleibe die Sache infolge eines besonderen Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so sei der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden sei (pag.