Dabei handelt es sich um eine sachverhaltsmässige Vorfrage, welche jedoch anhand von rechtlichen Überlegungen zu klären ist. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, das Eigentum an den Leasingobjekten sei nicht übergegangen, da kein gültiges Verpflichtungsgeschäft zustande gekommen sei. Da die S.________AG zudem nicht unmittelbare Besitzerin der fraglichen Maschinen gewesen sei, habe sie den Leasinggesellschaften kein Eigentum daran verschaffen können (pag. 18 515 f., S. 58 f. der Entscheidbegründung).