Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 wusste, dass die Leasinggesellschaften über die Unabhängigkeit des Lieferanten und über die gesamten Umstände der Vertragsanbahnung getäuscht wurden. So war ihm insbesondere bewusst, dass die Leasinggesellschaften aufgrund des damit eingehenden Risikos nicht bereit waren, ein sale and lease back Vertrag abzuschliessen, weswegen das Konstrukt mit ihm als angeblich unabhängigen Lieferanten gewählt wurde. Der Beschuldigte 2 handelte also wissentlich und willentlich.