Der Beschuldigte 2 wusste zudem, dass sich die Maschinen nicht in seinem Eigentum bzw. Besitz befanden, und er diese dem Beschuldigten 1 nicht liefern konnte. Der Beschuldigte 2 kannte diese Tatsachen nicht nur, sondern wollte den Beschuldigten 1 bei seinem Vorgehen auch unterstützen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 wusste, dass die Leasinggesellschaften über die Unabhängigkeit des Lieferanten und über die gesamten Umstände der Vertragsanbahnung getäuscht wurden.