Der Beschuldigte 2 hatte damit Kenntnis davon, dass es dem Beschuldigten 1 auf anderem Weg – insbesondere unter Angabe der wahren ursprünglichen Eigentumsverhältnisse der Maschinen – nicht möglich gewesen wäre, Liquidität für seine Gesellschaften zu beschaffen. Damit war dem Beschuldigten 2 auch bewusst, dass es sich dabei nicht um ein übliches Vorgehen handelt, sondern der Beschuldigte 1 auf anderem Wege nicht zum Ziel gelangen würde. Der Beschuldigte 2 wusste zudem, dass sich die Maschinen nicht in seinem Eigentum bzw. Besitz befanden, und er diese dem Beschuldigten 1 nicht liefern konnte.