Unter diesen Umständen sind seine Aussagen, wonach er keine Kenntnis der Absichten des Beschuldigten 1 gehabt haben will, nicht glaubhaft. Sie stehen zudem im Widerspruch zu den glaubhaften Ausführungen des Beschuldigten 1, wonach er dem Beschuldigten 2 offen gelegt habe, dass seine Firmengruppe Liquidität benötige. Der Beschuldigte 2 hatte damit Kenntnis davon, dass es dem Beschuldigten 1 auf anderem Weg – insbesondere unter Angabe der wahren ursprünglichen Eigentumsverhältnisse der Maschinen – nicht möglich gewesen wäre, Liquidität für seine Gesellschaften zu beschaffen.