Der Beschuldigte 2 bringt vor oberer Instanz nichts vor, was diese zutreffenden Ausführungen in Zweifel ziehen würde. Ergänzend ist anzumerken, dass gerade die beträchtliche Anzahl an solchen Leasinggeschäften – immerhin wurden innerhalb von 9 Monaten 8 Leasingverträge abgeschlossen – gegen ein übliches Vorgehen spricht. Mit Blick auf diese hohe Anzahl an Geschäften musste der Beschuldigte 2 davon ausgehen, dass die Firmengruppe des Beschuldigten 1 mit erheblichen Liquiditätsproblemen zu kämpfen hatte. Unter diesen Umständen sind seine Aussagen, wonach er keine Kenntnis der Absichten des Beschuldigten 1 gehabt haben will, nicht glaubhaft.