A.________ sagte aus, C.________ habe nichts von seinen „Machenschaften“ gewusst und meinte damit, dieser habe nichts von den falschen Typenbezeichnungen oder Maschinenjahrgängen gewusst. Es gibt keine Hinweise, wonach diese Aussage nicht stimmt. Das Gericht geht daher beweiswürdigend davon aus, dass C.________ zwar wusste, dass er den verschiedenen Leasinggesellschaften gegenüber wahrheitswidrig vortäuschte, seine Gesellschaft S.________AG sei die Lieferantin der Maschinen, dass er aber nicht wusste, dass die ihm von A.________ zugestellten Unterlagen teilweise auch inhaltliche Fehler bzw. Unwahrheiten enthielten.