Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht kommt gestützt auf die obgenannten Ausführungen zum Schluss, dass die Aussage von C.________, ihm sei nicht bewusst gewesen, etwas Verbotenes zu machen, nicht glaubhaft ist. Vielmehr erachtet es das Gericht als erstellt, dass C.________ genau wusste, dass er etwas Verbotenes tat, als er seine S.________AG als fiktive Lieferantin gegenüber diversen Leasinggesellschaften auftreten liess. Nach Ansicht des Gerichts liegt das Motiv von C.________, bei diesen Geschäften mitzumachen, einerseits in dem sehr willkommenen, mit praktisch keinem Aufwand verbundenen, Zusatzertrag von rund CHF 124‘500.00.