III. B. 2.2 erläutert. Diese im Verhältnis zu den geleisteten Arbeiten völlig überhöhten Zahlungen mussten auch dem naivsten Geschäftsmann (was der Beschuldigte C.________ aber keinesfalls war) klar machen, dass hier etwas „nicht mit rechten Dingen“ zugehen kann. Weiter ist die Aussage von C.________, die S.________AG habe sich keinen geldwerten Vorteil verschaffen wollen, sondern A.________ habe sich mit den Zahlungen einfach für ihre Bemühungen bedanken wollen, angesichts der Höhe der vereinnahmten Summe absolut unglaubhaft.