Die Kammer schliesst sich wiederum den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz an (pag. 18 501 ff., S. 44-46 der Entscheidbegründung), wobei jedoch anzumerken ist, dass an dieser Stelle noch keine Würdigung der Strafbarkeit des Beschuldigten 2 bzw. der von ihm durchgeführten Geschäfte erfolgen soll bzw. darf. Dass C.________ mit der S.________AG gegenüber diversen Leasinggesellschaften als Lieferantin von Maschinen aufgetreten war, die er in Wahrheit gar nicht geliefert hatte, wurde gerade hiervor in Ziff. III. B. 4. geschildert. Der Beschuldigte behauptete jedoch, wie hiervor in Ziff.