Von den weiteren Hintergründen habe er keine Kenntnis gehabt (pag. 19 448). Er habe in den Einvernahmen keine detaillierten Aussagen machen können, da er keine entsprechenden Kenntnisse gehabt habe. Es hätten keine fallweisen Diskussionen zwischen ihm und dem Beschuldigten 1 stattgefunden, seine knappen Angaben dürften deshalb nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden (pag. 19 449). Schliesslich habe er keine Kenntnis der Bereicherungsabsicht des Beschuldigten 1 gehabt, und auch über keine eigene Bereicherungsabsicht verfügt (pag. 19 453). Die Kammer schliesst sich wiederum den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz an (pag.