7.3 Vorbringen des Beschuldigten 2 Auch der Beschuldigte 2 zieht die vorinstanzliche Beweiswürdigung grösstenteils nicht in Zweifel. Er bringt in sachverhaltsmässiger Hinsicht bezüglich seines Wissens und Wollens jedoch vor, für ihn sei das gewählte Konstrukt eine zulässige Form eines sale and lease backs gewesen. Er habe zu keinem Zeitpunkt Entschädigungsansprüche gestellt, der Beschuldigte 1 habe ihm eine Summe nach eigenem Gutdünken zukommen lassen. Von den weiteren Hintergründen habe er keine Kenntnis gehabt (pag.