9 Kauf). Zusammen mit der Vorinstanz geht jedoch auch die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte 1 in der Absicht handelte, für seine Firmengruppe Liquidität zu beschaffen, und dass er – und dies ist für die Strafzumessung relevant – keine direkte persönliche Bereicherung anstrebte. 7.3 Vorbringen des Beschuldigten 2 Auch der Beschuldigte 2 zieht die vorinstanzliche Beweiswürdigung grösstenteils nicht in Zweifel.