Dies ergibt sich ohne weiteres aus seinen eigenen glaubhaften Aussagen. Weiter wusste der Beschuldigte 1 auch, dass die Leasinggesellschaften über die Unabhängigkeit des Lieferanten und über die gesamten Umstände der Vertragsanbahnung – die Maschinen befanden sich bereits im Eigentum seiner Gesellschaften – getäuscht wurden. Ihm war zudem bewusst, dass die Leasinggesellschaften nicht bereit waren, einen sale and lease back Vertrag mit ihm abzuschliessen, weswegen er denn auch – unter Beizug des Beschuldigten 2 sowie des Leasingbrokers T.________ – ein Dreiecksvertragsverhältnis konstruierte.