Mit Blick auf den eingetretenen Schaden ist für die rechtliche Würdigung in sachverhaltsmässiger Hinsicht relevant, dass dem Beschuldigten 1 bewusst war, dass die Maschinen nicht über den von ihm angegebenen Wert verfügten. Der Beschuldigte 1 hat sich wissentlich und willentlich dazu entschieden, gegenüber den Leasinggesellschaften diesbezüglich falsche Angaben zu machen. Ihm war die Tragweite seines Handelns bewusst. So wusste er, dass die Leasinggesellschaften deutlich überhöhte Kaufpreise bezahlten. Dies ergibt sich ohne weiteres aus seinen eigenen glaubhaften Aussagen.