18 517 f., S. 60 f. der Entscheidbegründung). Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, erachtet die Kammer die Frage, ob der Beschuldigte 1 die Möglichkeit der Schädigung der Leasinggesellschaften kannte und in Kauf nahm für die Frage des subjektiven Tatbestands als irrelevant. Mit Blick auf den eingetretenen Schaden ist für die rechtliche Würdigung in sachverhaltsmässiger Hinsicht relevant, dass dem Beschuldigten 1 bewusst war, dass die Maschinen nicht über den von ihm angegebenen Wert verfügten.