Vielmehr habe der Beschuldigte 1 – was sich aus seinen eigenen Angaben ergebe – für seine Firmengruppe Liquidität beschaffen wollen. Dennoch stehe fest, dass der Beschuldigte 1 die schlechte finanzielle Situation der Firmengruppe gekannt habe, weswegen er auch zum bekannten Mittel der Liquiditätsbeschaffung gegriffen habe. Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen grundsätzlich an (vgl. pag. 18 517 f., S. 60 f. der Entscheidbegründung).