Ihm sei es nur um die Rettung seiner Gesellschaften gegangen. Er hätte nicht damit gerechnet, dass seine Vorgehensweise allenfalls Schaden anrichten könne (pag. 19 428 f.). Ähnliches hat der Beschuldigte 1 bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht, wobei die Vorinstanz hierzu ausführlich Stellung genommen hat. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass es dem Beschuldigten 1 nie darum gegangen sei, die Leasinggesellschaften zu schädigen. Vielmehr habe der Beschuldigte 1 – was sich aus seinen eigenen Angaben ergebe – für seine Firmengruppe Liquidität beschaffen wollen.