Mit Blick auf die Vorbringen der beiden Beschuldigten im Berufungsverfahren drängen sich jedoch vorab einige allgemeine beweiswürdigende Ausführungen auf, welche bezüglich sämtlicher zu prüfender Anklagepunkte gelten. 7.2 Vorbringen des Beschuldigten 1 Die Vorbringen des Beschuldigten 1 beschränken sich im Wesentlichen auf rechtliche Überlegungen. In sachverhaltsmässiger Hinsicht bringt er einzig vor, dass es ihm nie darum gegangen sei, die Gesellschaften zu schädigen oder das erwirtschaftete Geld im eigenen Interesse zu verwenden. Ihm sei es nur um die Rettung seiner Gesellschaften gegangen.