Die Vorinstanz hat den allgemeinen Sachverhalt zu den involvierten Gesellschaften sowie die vorhandenen Beweismittel – insbesondere die Aussagen der beiden Beschuldigten – zutreffend wiedergegeben. Auf diese Ausführungen, welche unbestritten sind, kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 18 481 ff., S. 24-37 der Entscheidbegründung).