Der Beschuldigte 1 schloss seinerseits mit den Leasinggesellschaften einen Vertrag über das Leasing der Maschinen ab. Den Kaufpreis überwiesen die Leasinggesellschaften dem mutmasslichen Verkäufer und Lieferanten, also dem Beschuldigten 2, welcher diesen in der Folge – abzüglich einer Summe von 3-5 % – an den Beschuldigten 1 weiterleitete. Die Vorinstanz hat den allgemeinen Sachverhalt zu den involvierten Gesellschaften sowie die vorhandenen Beweismittel – insbesondere die Aussagen der beiden Beschuldigten – zutreffend wiedergegeben.