Leasinggesellschaften formell als Lieferant bzw. Verkäufer der Maschinen auf und liess den Leasinggesellschaften (meist) über den Beschuldigten 1 und den Leasingbroker entsprechende Offerten seiner Firma zukommen. Die Maschinen wurden im Folgenden von den Leasinggesellschaften gekauft. Der Beschuldigte 1 schloss seinerseits mit den Leasinggesellschaften einen Vertrag über das Leasing der Maschinen ab.