Da die Leasinggesellschaften (mit einer Ausnahme) nicht bereit waren, sale and lease back Geschäfte abzuschliessen, wurde durch den Beschuldigten 1 – auf Anraten eines hierfür beigezogenen Leasingbrokers – ein Dreiecksvertragsverhältnis konstruiert, welches einem formell ordentlichen Leasinggeschäft entsprach, und zu dessen Abschluss die Leasinggesellschaften entsprechend bereit waren. Der Beschuldigte 2, welcher mit seiner Gesellschaft (S.________AG, nachfolgend S.________AG) in einem ähnlichen Industriezweig tätig und geschäftlich mit dem Beschuldigten 1 bekannt war, trat gegenüber den