Konkret beabsichtigte der Beschuldigte 1, den Leasinggesellschaften sich im Eigentum seiner Gesellschaften befindliche Maschinen zu verkaufen, und diese anschliessend von den Gesellschaften zurück zu leasen. Da die Leasinggesellschaften (mit einer Ausnahme) nicht bereit waren, sale and lease back Geschäfte abzuschliessen, wurde durch den Beschuldigten 1 – auf Anraten eines hierfür beigezogenen Leasingbrokers – ein Dreiecksvertragsverhältnis konstruiert, welches einem formell ordentlichen Leasinggeschäft entsprach, und zu dessen Abschluss die Leasinggesellschaften entsprechend bereit waren.